AEP | Allgemeine FAQs, laufend aktualisiert.

AEP | Allgemeine FAQs zu Veranstaltungen

Aktuelle Fragen werden bei Neuauflage der Sammlungen in diese integriert.

Bearbeitet von Klaus Vögl

Trotz sorgfältigster Beurteilung kann eine Haftung für die hier kundgetanen Rechtsmeinungen nicht übernommen werden. Die Covid-Regelungen seit März 2020 sind qualitativ so gestaltet, dass sie mit eigenen Begrifflichkeiten arbeiten, die von der bisherigen allgemeinen Rechtssprache abweichen, und vieles unklar bzw. ungeregelt lassen. Zudem ist immer wieder mit kurzfristigen Änderungen zu rechnen.


Sachverhalt mit Bezug auf Bestimmungen in OÖ:

FRAGE:

Es soll auf einem Freiluftgelände (verschiedene Flächen) eine öffentlich zugängliche (eintrittspflichtige) Ausstellung geplant werden. Innerhalb dieser Ausstellung sollen regelmäßig auf diesem Gelände Events verschiedener Art stattfinden. Dazu sollen an mehreren Positionen Bühnen und bauliche Einrichtungen am Gelände genutzt werden.

Es handelt sich um eine Ausstellung auf einem Freigelände. Auf diesem Freigelände wird es eine Hauptbühne sowie bestehende und neu gestaltete Elemente (u.a. Pavillons) geben, die für Events genutzt werden. Am gesamten Ausstellungsgelände mit einer Größe von 11ha gibt es dafür unterschiedliche vorgesehene Flächen. Die gesamte Ausstellung dauert 22 Wochen.
 
Während dieser 22 Wochen sind innerhalb dieser Ausstellung Eventformate wie u.a. Konzerte, Lesungen, religiöse Veranstaltungen, Kunstausstellungen, Präsentationen von Vereinen und Berufsverbänden, Workshops (Basteln, Kochen, ...) Ferienprogramm für Kinder (Clownbesuch, Mitmach-Musical, Zaubershow,...), Führungen durch die Ausstellung, Vorträge, Kabarett, Liederabende, Tanzveranstaltungen etc. geplant. Die genauen Events befinden sich derzeit in der Entwicklung.
 
Bei der Ausstellung werden täglich um die +/- 5.000 Besucher*innen erwartet, die gleichzeitig am gesamten Gelände anwesend sind. Dies ist jedoch ein Erfahrungswert vergangener Veranstaltungen, die in anderen Städten und auf einem anderem Gelände stattgefunden haben.

  • Frage 1: Braucht man für die Umsetzung eine Veranstaltungsstättenbewilligung für ein Freiluftgelände oder einzelne Flächen? Wenn nicht, wie bzw. wodurch wird dann eine max. zulässige Personenanzahl bestimmt?

  • Frage 2: Müssen diese Events innerhalb der Ausstellung eigens gemeldet/angezeigt werden?

 

ANTWORT VON EVENTPOOL:

Eine zwingende Genehmigung der Veranstaltungsstätte ist nicht erforderlich, eine freiwillig erwirkte sehr wohl.
Mindestens 6 Wochen im Voraus Anzeige aller Eventformate gemeinsam an Gemeinde (befristete Veranstaltung von...bis...). NICHT der NICHT-Veranstaltungsteile!

Anzeigeformular: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/Mediendateien/Formulare/Formulare%20Sicherheit%20und%20Ordnung/IKD_E_2_Veranstaltungsanzeige.pdf

  • Religiöse Veranstaltungen unterliegen als freie V. nicht den VG und können ohne weiteres durchgeführt werden, wenn sie der unmittelbaren Religionsausübung gesetzlich anerkannter Religionsgemeinschaften dienen.
  • Workshops sind keine Veranstaltungen. Ohne weiteres durchführbar.
  • "Präsentationen von Vereinen und Berufsverbänden": Hier kommt es darauf an, ob es sich dabei um Darbietungen handelt wie zB Vorträge, oder um bloße Selbstdarstellungen (keine Darbietung = kein Eventformat).
  • Führungen durch Ausstellung = keine Veranstaltung. Im Rahmen des Hausrechts durch Veranstalter bzw seine Angestellten ohne weiteres möglich. Sonst Gewerberecht zu beachten!
  • Die Errichtung von Veranstaltungseinrichtungen (wie Pavillons ect) hat im Rahmen der oö VeranstaltungssicherheitsV nach dem Stand der Technik zu erfolgen und bedarf uU einer Genehmigung durch die Baubehörde (Gemeinde).

 


Fremdenführungen

FRAGE:

Wir möchten dieses Jahr ein paar Themenrundgänge in unserer Stadt anbieten. Dafür haben wir jedoch keine geprüften Fremdenführer, sondern Einheimische, die sich mit der Geschichte und den G’schichtln von ... besonders gut auskennen.

Wie sieht es hier rechtlich aus? Dürfen sie die Touren ausführen, wenn sie unentgeltlich sind? Wie sieht es mit freier Spende aus?
Wenn wir Eintritt verlangen, welche Möglichkeiten haben wir da?

  • zusätzlich zu unseren Führern noch einen geprüften Guide buchen?
  • nur in geschlossenen Räumen führen? Wie kommt dann die Gruppe von A nach B – Guide darf nichts erzählen auf der Strecke?

 
Ein wirklich schwieriges Thema für uns….

ANTWORT VON EVENTPOOL:

Nicht schwierig für Eventpool.

Das Fremdenführergewerbe ist nach § 108 GewO regelementiert und an einen strengen Befähigungsnachweis gebunden. Nur in sehr eingeschränktem Umfang dürfen Personen, die keine Fremdenführer sind, solche Führungen durchführen.

Möglichkeiten, wie auch von Ihnen angesprochen:

  • Unentgeltliche Führungen. Dabei darf aber keinerlei wirtschaftlicher Vorteil angestrebt, dürfen insbesondere auch keine Trinkgelder o.ä. angenommen werden.
  • Hausführungen in Arealen (Privatgrund), wo der Verfügungsberechtigte dem Hausführer nachweislich eine Ermächtigung erteilt, im Areal zu führen. Das kann dann auch entgeltlich erfolgen, diesfalls benötigt der Hausführer eine Gewerbeanmeldung für das freie Gewerbe "Durchführung von Hausführungen". In einem geschlossenen Fahrzeug darf der Guide jegliche Erläuterungen erteilen, so kann ein Transfer optimiert werden, die Variante endet aber beim Aussteigen auf öffentlichem Grund.

Einen gewerblich befugten Fremdenführer zu einem "Stadtführer" "dazuzubuchen", ist rechtlich keine probate Option.
Am besten wäre es, wenn die in Aussicht genommenen Guides den Fremdenführerkurs besuchen und die Prüfung absolvieren würden. Dann können sie das Gewerbe anmelden.